Der Landtag heute
Die Landtagssitzungen
Der Alterspräsident leitet im Anschluss an die Thronrede die erste Sitzung des Landtages, in der das neue Landtagspräsidium und die Landtagskommissionen gewählt werden.
Der Präsident wird in der ersten Sitzung unter der Leitung eines Altersvorsitzenden für das laufende Jahr aus der Mitte der Landtagsabgeordneten gewählt (Art. 52). Bei dieser Eröffnungssitzung hält der Alterspräsident im Anschluss an die Thronrede eine Ansprache und leitet die Wahl des Landtagspräsidenten, des Vizepräsidenten, der beiden Schriftführer und verschiedener Landtagskommissionen.
Der Präsident wird in der ersten Sitzung unter der Leitung eines Altersvorsitzenden für das laufende Jahr aus der Mitte der Landtagsabgeordneten gewählt (Art. 52). Bei dieser Eröffnungssitzung hält der Alterspräsident im Anschluss an die Thronrede eine Ansprache und leitet die Wahl des Landtagspräsidenten, des Vizepräsidenten, der beiden Schriftführer und verschiedener Landtagskommissionen.
Der Landtagspräsident ordnet die einzelnen Sitzungen innerhalb einer Sitzungsperiode an. Er führt den Vorsitz, leitet die Geschäfte des Landtages, eröffnet und schliesst die Sitzungen.
Die Sitzungsprotokolle werden aufgrund von Tonbandaufnahmen angefertigt. Sie enthalten alle Anträge und Beschlüsse sowie die Debatten. Die Protokolle werden dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt.
Während der Mandatsdauer haben die Abgeordneten die Pflicht, an den Landtagssitzungen persönlich teilzunehmen (Art. 53). Ist ein Abgeordneter am Erscheinen verhindert, so hat er dies dem Präsidenten rechtzeitig zu melden, damit ein Stellvertreter einberufen werden kann.
Die Sitzungsprotokolle werden aufgrund von Tonbandaufnahmen angefertigt. Sie enthalten alle Anträge und Beschlüsse sowie die Debatten. Die Protokolle werden dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt.
Während der Mandatsdauer haben die Abgeordneten die Pflicht, an den Landtagssitzungen persönlich teilzunehmen (Art. 53). Ist ein Abgeordneter am Erscheinen verhindert, so hat er dies dem Präsidenten rechtzeitig zu melden, damit ein Stellvertreter einberufen werden kann.
Eid auf die VerfassungIn Wahljahren werden nach der Thronrede die Wahlakten geprüft. Die Abgeordneten und ihre Stellvertreter legen einzeln vor dem Landesfürsten einen Eid ab, unterschreiben das Vereidigungsprotokoll und erhalten die Wahlurkunden (Art. 54). Die Abgeordneten legen folgenden Eid in die Hände des Fürsten oder seines Bevollmächtigten ab: «Ich gelobe, die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, so wahr mir Gott helfe!»
Immunität der AbgeordnetenDie Abgeordneten geniessen Immunität. Während einer Sitzungsperiode darf kein Abgeordneter ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, ausgenommen bei Ergreifung auf frischer Tat (Art. 56).
Die Mitglieder des Landtages stimmen allein nach ihrem Eid und ihrer Überzeugung ab, für ihre Abstimmung sind sie von jeder Verantwortlichkeit frei, für ihre Äusserungen im Plenum oder Ausschuss nur dem Landtag disziplinarisch verantwortlich (Art. 57).
Immunität der AbgeordnetenDie Abgeordneten geniessen Immunität. Während einer Sitzungsperiode darf kein Abgeordneter ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, ausgenommen bei Ergreifung auf frischer Tat (Art. 56).
Die Mitglieder des Landtages stimmen allein nach ihrem Eid und ihrer Überzeugung ab, für ihre Abstimmung sind sie von jeder Verantwortlichkeit frei, für ihre Äusserungen im Plenum oder Ausschuss nur dem Landtag disziplinarisch verantwortlich (Art. 57).
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